Abbruchgenehmigung
Ansprechpartner/in
Sigrid SchäferTel.: 05632 - 401-143
Fax: 05632 - 401-154
Zimmer: 204
2. OG
sigrid.schaefer@gemeinde-willingen.de
Fachamt
Bau- und NaturschutzamtWaldecker Straße 12
34508 Willingen (Upland)
Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
Eine Abbruchgenehmigung ist für Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt und land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Weitere Infos und Rechtsgrundlagen finden Sie » hier
Eine Abbruchgenehmigung ist für Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt und land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte
- Anlage I/6 zu VV BauPrüfVO
- Lageplan (amtlich)
- Nachweis Sicherung der Tragfähigkeit des benachbarten Baugrundes
- Nachweis Gewährleistung der Standsicherheit angrenzender bzw. benachbarter Anlagen
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