Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
Ansprechpartner/in
Sven KesperTel.: 05632 - 401-138
Fax: 05632 - 401-128
Zimmer: 8
Erdgeschoss
sven.kesper@gemeinde-willingen.de
Anja Schmitz
Tel.: 05632 - 401-163
Fax: 05632 - 401-128
Zimmer: 3
Erdgeschoss
anja.schmitz@gemeinde-willingen.de
Fachamt
GewerbeamtWaldecker Straße 12
34508 Willingen (Upland)
Der Gewerbetreibende (Automatenaufsteller) darf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort geeignet ist.
Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, Auflagen erteilen. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Zuständige Behörde ist die Stadt/Gemeinde in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt werden soll. Es genügt ein formloser Antrag.
Die Gebühren sind variabel, sie liegen zwischen 25,00 Euro und 100,00 Euro.
Weitere Infos und Rechtsgrundlagen finden Sie » hier
Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, Auflagen erteilen. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Zuständige Behörde ist die Stadt/Gemeinde in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt werden soll. Es genügt ein formloser Antrag.
Die Gebühren sind variabel, sie liegen zwischen 25,00 Euro und 100,00 Euro.
Weitere Infos und Rechtsgrundlagen finden Sie » hier
« zurück

