Gewerbe-Anmeldung
Ansprechpartner/in
Sven KesperTel.: 05632 - 401-138
Fax: 05632 - 401-128
Zimmer: 8
Erdgeschoss
sven.kesper@gemeinde-willingen.de

Anja Schmitz
Tel.: 05632 - 401-163
Fax: 05632 - 401-128
Zimmer: 3
Erdgeschoss
anja.schmitz@gemeinde-willingen.de

Fachamt
GewerbeamtWaldecker Straße 12
34508 Willingen (Upland)
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Gemeinden.
Nachfolgend aufgeführt finden Sie die in Regel notwendigen Dokumente. Bitte beachten Sie, nur bei entsprechender Gesellschaftsform Ihrer Firma ist ein Handels- oder Vereinsregisterausdruck sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrag erforderlich und damit auch nur bei ausländischen Firmen die Übersetzung des Handelsregisterauszug. Nur bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist der Nachweis der Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.
Für die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Sofern eine - formlos zu beantragende - Empfangsbescheinigung ausgestellt werden soll, ist dafür eine (weitere) Gebühr in Höhe von 5,00 Euro zu entrichten.
Weitere Infos und Rechtsgrundlagen finden Sie » hier
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- sozial unwertige, insbesondere verbotene Tätigkeiten
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften - GbR, OHG, KG)
- Juristische Personen (GmbH, AG), die der Gewerbeanzeigepflicht durch ein Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen (Geschäftsführer, Vorstand)
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.
Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Hessen die Gemeinden.
Nachfolgend aufgeführt finden Sie die in Regel notwendigen Dokumente. Bitte beachten Sie, nur bei entsprechender Gesellschaftsform Ihrer Firma ist ein Handels- oder Vereinsregisterausdruck sowie eine Kopie des Gesellschaftsvertrag erforderlich und damit auch nur bei ausländischen Firmen die Übersetzung des Handelsregisterauszug. Nur bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist der Nachweis der Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich.
- Übersetzung Handelsregisterauszug
- GewA 1 Gewerbe-Anmeldung
- Personalausweis/Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer
- Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Angabe eines vertretungsberechtigten Organs
- Vereinsregisterauszug
- Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Für die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Sofern eine - formlos zu beantragende - Empfangsbescheinigung ausgestellt werden soll, ist dafür eine (weitere) Gebühr in Höhe von 5,00 Euro zu entrichten.
Weitere Infos und Rechtsgrundlagen finden Sie » hier
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