Grenzfeststellung
Ansprechpartner/in
Amt für BodenmanagementTel.: 05631 - 9780
Fax: 05611 - 327 60 55 01
info.afb-korbach@hvbg.hessen.de

Fachamt
Amt für Bodenmanagement KorbachMedebacher Landstraße 27
34497 Korbach
Das Liegenschaftskataster enthält den landesweiten und aktuellen Nachweis aller Grundstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude in Hessen. Es gewährleistet gemeinsam mit dem Grundbuch die Sicherung des Eigentums am Grund und Boden und verleiht diesem Verkehrs- und Kreditfähigkeit.
Wenn der Grenzverlauf Ihres Grundstücks unklar ist und / oder die Grenzmarken (z.B. Grenzsteine) fehlen, können Sie im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die für Ihr Grundstück im Liegenschaftskataster verbindlich nachgewiesenen Grenzpunkte in die Örtlichkeit übertragen lassen. Sofern von Ihnen gewünscht, können die so festgestellten Grenzpunkte auch durch Grenzmarken dauerhaft in der Örtlichkeit kenntlich gemacht (abgemarkt) werden. Voraussetzung: Ein Grenzfeststellungs- bzw. Abmarkungsverfahren erfolgt auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer eines betroffenen Grundstücks.
Für Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren werden Gebühren nach der jeweils geltenden "Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung" erhoben.
Weitere Infos und Rechtsgrundlagen finden Sie » hier
Wenn der Grenzverlauf Ihres Grundstücks unklar ist und / oder die Grenzmarken (z.B. Grenzsteine) fehlen, können Sie im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die für Ihr Grundstück im Liegenschaftskataster verbindlich nachgewiesenen Grenzpunkte in die Örtlichkeit übertragen lassen. Sofern von Ihnen gewünscht, können die so festgestellten Grenzpunkte auch durch Grenzmarken dauerhaft in der Örtlichkeit kenntlich gemacht (abgemarkt) werden. Voraussetzung: Ein Grenzfeststellungs- bzw. Abmarkungsverfahren erfolgt auf Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer eines betroffenen Grundstücks.
Für Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren werden Gebühren nach der jeweils geltenden "Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung" erhoben.
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