Sterbefall – anzeigen
Ansprechpartner/in
Sven KesperTel.: 05632 - 401-138
Fax: 05632 - 401-128
Zimmer: 8
Erdgeschoss
sven.kesper@gemeinde-willingen.de

Dieter Pollack
Tel.: 05632 - 401-124
Fax: 05632 - 401-128
Zimmer: 9
Erdgeschoss
dieter.pollack@gemeinde-willingen.de

Anja Schmitz
Tel.: 05632 - 401-163
Fax: 05632 - 401-128
Zimmer: 3
Erdgeschoss
anja.schmitz@gemeinde-willingen.de

Fachamt
StandesamtWaldecker Straße 12
34508 Willingen (Upland)
Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung.
Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Ein Sterbefall ist spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Weitere Infos und Rechtsgrundlagen finden Sie » hier
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung.
Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)
Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Ein Sterbefall ist spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Weitere Infos und Rechtsgrundlagen finden Sie » hier
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