Meldepflicht
Ansprechpartner/in
Karin JägerTel.: 05632 - 401-122
Fax: 05632 - 401-128
Zimmer: 4
Erdgeschoss
karin.jaeger@gemeinde-willingen.de

Jan-Hendrik Keindl
Tel.: 05632 - 401-164
Fax: 05632 - 401-128
Zimmer: 4
Erdgeschoss
jan-hendrik.keindl@gemeinde-willingen.de

Fachamt
EinwohnermeldeamtWaldecker Straße 12
34508 Willingen (Upland)
Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tage bei der Meldebehörde an- bzw. abmelden.
Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Weitere Infos und Rechtsgrundlagen finden Sie » hier
Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.
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